Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 269 Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
Stand: 06.04.2024
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- LSG NRW, 09.11.2017 – L 16 KR 739/14 KL
- BSG, 25.10.2016 – B 1 KR 11/16 RKrankenversicherung - Bundesversicherungsamt - gesetzliche Deckelung der Zuweisung aus dem Gesundheitsfonds für Auslandsversicherte - Berücksichtigung in Festlegungen und im endgültigen Jahresausgleich für das Vorjahr - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 6
- LSG NRW, 29.10.2015 – L 5 KR 745/14 KL
- BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvF 2/01Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 266 und 267 SGB V) mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 139
- BSG, 24.01.2003 – B 12 KR 19/01 RZitiert von 23
- BSG, 20.05.2014 – B 1 KR 2/14 RSozialgerichtliches Verfahren - Ermittlung der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds - Gegenstand des Verfahrens - Jahresausgleichsbescheid vom 16.11.2010 - Klageerweiterung - keine notwendige Beiladung anderer Krankenkassen - Ausgleichsverpflichtung für das Jahr 2009 verstößt nicht gegen höherrangiges RechtZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BSG, 20.05.2014 – B 1 KR 5/14 RKrankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Gesundheitsfonds - Verfassungsmäßigkeit des Versichertenklassifikationsmodells nach Morbiditätsgruppen - Rechtmäßigkeit der Befugnis des Bundesversicherungsamtes zur Festlegung von Einzelheiten des Risikostrukturausgleichs - Rechtmäßigkeit der Ausgestaltung des Versichertenklassifikationsmodells für das Ausgleichsjahr 2009 - Vorläufigkeit vorausgehender Zuweisungsbescheide - Zulässigkeit einer Teilanfechtung - keine notwendige Beiladung anderer KrankenkassenZitiert von 22
- LSG NRW, 23.02.2012 – L 16 KR 81/08Zitiert von 3
- SG Stuttgart, 26.11.2009 – S 16 KR 84/07Zitiert von 1
12 Entscheidungen zu § 269 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 269 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/269#abs-1 (1) Für Risikogruppen nach § 266 Absatz 2, die nach dem Anspruch der Mitglieder auf Krankengeld nach § 44 zu bilden sind, kann das bestehende Standardisierungsverfahren für die Berücksichtigung des Krankengeldes um ein Verfahren ergänzt werden, das die tatsächlichen Leistungsausgaben der einzelnen Krankenkassen nach § 44 anteilig berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/269#abs-2 (2) Ab dem Ausgleichsjahr 2021 werden die Leistungsausgaben der einzelnen Krankenkassen nach § 45 durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds vollständig ausgeglichen. Die Krankenkassen übermitteln ab dem Berichtsjahr 2021 für jedes Jahr bis zum 15. August des jeweiligen Folgejahres die Summe der Leistungsausgaben nach § 45 je Krankenkasse über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/269#abs-3 (3) Versicherte, die während des überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hatten (Auslandsversicherte), sind gesonderten Risikogruppen zuzuordnen. Die Risikozuschläge für die Auslandsversicherten sind ab dem Ausgleichsjahr 2023 differenziert nach dem Wohnstaat zu ermitteln auf der Grundlage der
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/269#abs-4 (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, übermittelt ab dem Berichtsjahr 2020 für jedes Jahr bis zum 15. August des jeweiligen Folgejahres die Summe der von den Krankenkassen für die Auslandsversicherten beglichenen Rechnungsbeträge an das Bundesamt für Soziale Sicherung; die Übermittlung erfolgt differenziert nach dem Wohnstaat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/269#abs-5 (5) Für die Untersuchungen nach § 266 Absatz 10 Satz 1 übermitteln die Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung ab dem Berichtsjahr 2022 für jedes Jahr bis zum 15. August des jeweiligen Folgejahres je Versicherten
Für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 gilt § 267 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/269#abs-6 (6) Für das Ausgleichsjahr 2020 gelten die Vorgaben der Absätze 1 und 2 in der bis zum 19. Juli 2021 geltenden Fassung. Für die Ausgleichsjahre 2021 und 2022 gilt die Vorgabe des Absatzes 2 in der bis zum 19. Juli 2021 geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/269#abs-7 (7) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 das Nähere
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/269#abs-8 (8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 1. Die Kosten für die Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 werden durch die betroffenen Krankenkassen getragen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/269#abs-9 (9) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt dem Bundesministerium für Gesundheit zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auf Anforderung unverzüglich Auswertungen der nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 an das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelten Daten ohne Versichertenbezug in maschinenlesbarer Form zur Verfügung.